Die Eintragung ins Vereinsregister ist erfolgt. Aus dem im April 2023 gegründeten Zusammenschluss ist damit formal ein eingetragener Verein geworden.
Die Eintragung ist keine Anbauerlaubnis und wird gelegentlich damit verwechselt. Sie betrifft ausschließlich die Rechtsform: Der Verein ist rechtsfähig, haftet als Körperschaft und kann Verträge im eigenen Namen schließen — Mietverträge für Räume zum Beispiel, ohne die kein Erlaubnisantrag möglich ist.
Was damit möglich wurde
Ein eingetragener Verein kann als Antragsteller auftreten. Die Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz setzt eine Antragstellerin voraus, die Räume, Sicherheitskonzept und Präventionsbeauftragte benennen kann. Die Eintragung war insofern die Voraussetzung für alles, was danach kam.
Mitgliedschaft bedeutete zu diesem Zeitpunkt weiterhin: Mitarbeit und Warten. Eine Abgabe war rechtlich ausgeschlossen, und wir haben keine in Aussicht gestellt.

